STATUTEN

des Vereins

 

Förder- u. AbsolventInnen-Verein (FAV)

des BG & BRG Bad Ischl

 

§ 1. Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Förder- u. AbsolventInnen-Verein (FAV) des BG & BRG Bad Ischl“.
    Er hat seinen Sitz in Bad Ischl.

  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 § 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. selbständig und in Zusammenarbeit mit der Schulgemeinschaft, die SchülerInnen und seine Vereinsmitgliedern durch vielseitige Bildungsangebote zu fördern,

  2. in diesem Sinne Aktivitäten technologischer, naturwissenschaftlicher, sozialer, kultureller, musischer und sportlicher Natur zu setzten und zu fördern, und ebenso solche, die der Erweiterung und Vertiefung des lehrplanmäßigen Angebotes der Schule dienen.

  3. ein Freizeitangebot für SchülerInnen, Vereinsmitglieder und die Schulgemeinschaft zu erstellen.

  4. Steigerung der Attraktivität des BG & BRG Bad Ischl

 § 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 aufgeführten materiellen und ideellen Mittel erreicht werden.

  2. Als materielle Mittel dienen:

  • Jährliche Mitgliedsbeiträge – deren Höhe wird durch die Generalversammlung beschlossen

  • Kurs- und Seminargebühren

  • Spenden, Subventionen, Sponsoring

  • Öffentliche Förderungen

  • Einnahmen von Nichtmitgliedern, die an Vereins-Veranstaltungen teilnehmen

  • Einnahmen aus Auftritten und Aufführungen

  • Erträgnisse aus Aktivitäten, Veranstaltungen und Unternehmungen die unter Abs. (3) aufgeführt sind

  • Flohmärkte, Verlosungen

  • Sammlungen

  • Schenkungen, Erbschaften und sonstige Zuwendungen

     

  1. Als ideelle Mittel dienen:

  • Kurse, Seminare, Vorträge und andere Bildungsangebote

  • Durchführung und Veranstaltungen mit informativem, sportlichem oder musischem Programm

  • Musik- und Theaterveranstaltungen

  • Ausstellungen

  • Die Abhaltung von Diskussionen, geselligen Zusammenkünften, Spielveranstaltungen, Wettbewerben und Festen

  • Gemeinsame Bildungsreisen, Exkursionen, Ausflügen und Veranstaltungsbesuchen

  • Erwerb von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen für die Vereinszwecke, z.B. Computer, Sportgeräte, etc.

  • Die Herausgabe eines Newsletters bzw. einer Vereinszeitung

  • Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial und anderen Publikationen

  • Anstellung von Vereinsmitgliedern durch den Verein

  • Anstellung von Mitarbeitern durch den Verein

  • Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

 

Die oben angeführten ideellen Mittel können in Eigenregie oder in Zusammenarbeit mit den Partnern der Schulgemeinschaft, mit Einzelpersonen, mit anderen Vereinen, mit Firmen, mit Institutionen, mit den Gemeinden und kommunalen Behörden, sowie allen anderen gesellschaftlichen Gruppierungen und Institutionen erreicht werden.

 § 4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentlichen und Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen, den jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten und dem Verein nicht in irgendeiner Weise schaden.

  2. Außerordentlichen Mitglieder

    Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Institutionen, Firmen, etc. werden, welche die unter a) angegebenen Voraussetzungen erfüllen und welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

  3. Ehrenmitglieder
    Zu Ehrenmitgliedern werden Personen und Institutionen ernannt, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung wird von der Generalversammlung nach einem begründeten Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

 § 5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede physische und juristische Person auf Antrag und Einzahlung des Mitgliedsbeitrages werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 § 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Tod, bei Wegfall der in § 4 angeführten Voraussetzungen und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Jedes Mitglied kann seinen Austritt erklären, indem es den Vorstand schriftlich verständigt. Der Austritt wird mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
    Das Geschäftsjahr dauert jeweils von 1. September des laufenden Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen. Das betroffene Mitglied kann binnen vier Wochen beim Vorstand gegen den Ausschluss berufen. Verstreicht diese Frist, tritt der Ausschluss in Kraft. Über eine Berufung entscheidet die nächste Generalversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. Mit der Entscheidung der Generalversammlung tritt der Ausschluss in Kraft.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. (3) und (4) genannten Gründen unter den gleichen Bedingungen wie in Abs. (4) über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 § 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat ein Wahlrecht und ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, haben jedoch kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht, an den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen des Vereins teilzunehmen und ist berechtigt, an allen aus der Tätigkeit des Vereins sich ergebenden Folgerungen teilzunehmen und den allfälligen Nutzen daraus zu ziehen.

  3. Jedes  Mitglied hat das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch sein Ansehen und sein Zweck Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  6. Auf Verlangen von 10%  aller Mitglieder hat der Vorstand die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Zu diesem Zweck ist er verpflichtet, binnen vier Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

 § 8. Organe des Vereins

  1. Die Generalversammlung

  2. Der Vorstand

  3. Die Rechnungsprüfer

  4. Das Schiedsgericht

 § 9. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel  aller Mitglieder (siehe § 7 Abs. (1) und § 9 Abs. (6)) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

  3. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der ordentlichen oder der außerordentlichen Generalversammlung schriftlich einzuladen (Brief, pers. Übergabe, Fax, E-Mail). Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Der Vorstand kann aus eigener Initiative oder Initiative ordentlicher Mitglieder Nichtmitglieder einladen.

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen (Brief, pers. Übergabe, Fax, E-Mail).

  5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Ausgenommen solche, über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder bei Einstimmigkeit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder.

  6. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied oder eine andere natürliche Person ist nicht zulässig.

  7. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

  8.  Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 § 10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

  • Entlastung des Vorstandes

  • Neuwahlen der Vorstandsmitglieder

  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern

  • Enthebung des Vorstandes oder einzelner Vorstandmitglieder bei Unregelmäßigkeiten

  • Bestätigung von kooptierten Mitgliedern nach § 11, Abs. (2)

  • Beratung und Schlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Fragen und Punkte

  • Beschlussfassung über Voranschläge bei wesentlichen Ausgaben

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein

  • Festsetzung der Beitrittsgebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages für ordentliche und außerordentliche Mitglieder

  • Ausschluss eines Mitgliedes über Antrag des Vorstandes

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft über Antrag des Vorstandes

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines sowie über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens.

 § 11. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (Obfrau/Obmann, Kassier/in, Schriftführer/in) und höchstens neun Mitgliedern, nämlich:

     

Obfrau/Obmann                      Obfrau/Obmann - Stellvertreter/in

Schriftführer/in                        Schriftführer/in - Stellvertreter/in

Kassier/in                                   Kassier/in - Stellvertreter/in

bis zu 3 Beiräten

 

  1. Der Vorstand wird von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder, sie sich auf der Liste „Wahlvorschlag“ eingetragen haben.

    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu  kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig, nicht erreichbar oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  3. Der Vorstand wird von d. Obfrau/Obmann schriftlich einberufen (Brief, pers. Übergabe, Fax, E-Mail), bei deren/dessen Verhinderung von d. Stellvertreter/in. Bei Verhinderung beider auf unvorhersehbar lange Zeit darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder einberufen wurden und mind. drei Mitglieder anwesend sind. Umlaufbeschlüsse sind möglich.

  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Den Vorsitz führt d. Obfrau/Obmann, bei Verhinderung d. Stellvertreter/in. Sind beide verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 11. Abs. (9)) und Rücktritt (siehe § 11. Abs. (10)).

  8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

  9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären (Brief, pers. Übergabe, Fax, E-Mail). Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (siehe §11. Abs. (2)) eines Nachfolgers wirksam.

 § 12. Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben und Beschlussfassungen zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan obliegen. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

  • Vorbereitung der Generalversammlung

  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

  • Verwaltung des Vereinsvermögens

  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

  • Bestellung von Werkverträgen

  • Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach innen und nach außen, gegenüber Behörden und dritten. Sie/er hat über seine Tätigkeit regelmäßig den Vorstand zu informieren, mindestens zwei Mal jährlich. Der Obfrau/dem Obmann obliegen die Einberufung und Leitungen der Sitzungen, sowie der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung. Sie/er hat gemeinsam mit d. Schriftführer/in bzw. d. Stellvertreter/in alle wesentlichen Schriftstücke (Verträge, Bekanntmachungen, etc.), in finanziellen Belangen mit d. Kassier/in bzw. d. Stellvertreter/in (Rechnungen, Mahnungen, etc.) zu unterzeichnen.
    Ausgenommen sind E-Mails zum Zweck der Kommunikation mit Vereinsmitgliedern und Nicht-Vereinsmitgliedern, Artikel und Beiträge für Zeitungen und sonst. Druckwerke, Online-Bestellungen, die vom Vorstand beschl0ssen wurden, Einladungen zu Veranstaltungen des Vereines.

  • Die/der Obfrau/Obmann-Stellvertreter/in hat d. Obfrau/Obmann in allen Angelegenheiten tatkräftig zu unterstützen und es gehen im Verhinderungsfall d. Obfrau/Obmannes alle Pflichten und Rechte auf sie/ihn über.

  • Der/dem Schriftführer bzw. d. Stellvertreter/in obliegt die Abwicklung des gesamten Schriftverkehrs. Sie/er führt in den Sitzungen und Versammlungen das Protokoll und hat in Zusammenarbeit mit d. Obfrau/Obmann den Tätigkeitsbericht für die Generalversammlung vorzubereiten. Sie/er hat d. Obfrau/Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

  • Der/dem Kassier/in bzw. d. Stellvertreter/in obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins, sie/er hat für die pünktliche Einzahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstige Einzahlungen Sorge zu tragen, Rechnungen aufgrund von Beschlüssen des Vorstandes zu begleichen und den Kassabericht der Generalversammlung vorzulegen.

  • Die Beiräte haben die Aufgabe, die Tätigkeit des Vorstandes nach Kräften zu unterstützen und fallweise Aufgaben zu übernehmen, die sich aus der Tätigkeit des Vorstandes ergeben.

  • Jedes Vorstandmitglied hat sich an die Beschlüsse zu halten.

 § 13. Die Rechnungsprüfer/innen

  1. Es werden zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die Prüfung der statutengemäßen Verwendung der Mittel und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie berichten der Generalsversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Weiters sind sie verpflichtet, festgestellte Gebarungsmängel bzw. Gefahren für den Bestand des Vereins den Vorstandsmitgliedern auf zu zeigen. Sie haben ferner das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen (§ 9, Abs. (2).

  3. Im Übrigen gelten für die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Rechnungsprüfer/innen sinngemäß § 9, Abs. (3), (8), (9) und § 11, Abs. (10), letzter Satz.

  4. Jede/r Rechnungsprüfer/in hat vier Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin die Absicht, die Finanzen des Vereins zu prüfen, d. Kassier/in bekannt zu geben.

 § 14. Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

  3. Es wird wie folgt gebildet:

  • Der erste Streitteil macht dem Vorstand ein ordentliches Vereinsmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft (Brief, pers. Übergabe, Fax, E-Mail).

  • Der Vorstand fordert den anderen Streitteil binnen sieben Tagen auf, seinerseits ein ordentliches Vereinsmitglied innerhalb von 14 Tagen als Schiedsrichter namhaft zu machen.

  • Der Vorstand fordert beide Schiedsrichter binnen sieben Tagen auf, innerhalb von 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied aus einem 3-er Vorschlag des Vorstandes zum/zur  Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu wählen. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.

  • Das Schiedsgericht tagt innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl d. Vorsitzenden.

  1. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen in Anwesenheit seiner Mitglieder (3 Personen) mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig. Die/der Vorsitzende teilt die Entscheidung des Schiedsgerichtes schriftlich – ohne Begründung - dem Vorstand mit, die Schiedsrichter jeweils den Streitteilen.

 § 15. Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschlüsse darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, ist das verbleibende Vereinsvermögen dem Elternverein des BG & BRG Bad Ischl zu übergeben. Ist dies nicht möglich, ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinn der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden schriftlich anzuzeigen.